Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Der Frühling naht - es kribbelt schon in den Händen: der Garten ruft! 

Harke, Rechen und Gartenschere stehen parat und bringen die Hecken und Sträucher wieder in Form. Doch wohin mit den Gartenabfällen?
Seit Mitte Juni 2021 gilt eine neue Landesverordnung, die das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf einem privaten Grundstück neu und strenger regelt.
Das ist dabei zu beachten:

Verbrennen von Gartenabfällen innerhalb der Ortsgrenzen
Gartenabfälle wie zum Beispiel der Heckenschnitt oder verblühte Gräser und Schilfe müssen als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet, über die Biotonne oder die Grüngutannahmen bzw. über das zuständige Entsorgungsunternehmen beseitigt werden.

Damit ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle in zusammenhängend bebauten Ortsteilen generell verboten.

Verbrennen von Gartenabfällen außerhalb der Ortsgrenzen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist außerhalb der Ortsgrenzen, wenn es keine zumutbaren Alternativen zur Entsorgung gibt, erlaubt. Allerdings muss dies fünf Werktage vorher bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde, Fachdienst Umwelt des Kreises Schleswig-Flensburg, angemeldet werden.

Eine weitere Ausnahme gibt es für Baumschulen, Unternehmen des Gartenbaus, der Landschaftspflege (Knickpflege) sowie bei Befall der Pflanzen mit bestimmten Schadorganismen. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben und ein Verbrennen ist nach wie vor auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, erlaubt.

Osterfeuer – Biikebrennen – private Lagerfeuer
Von dieser Regelung ausgenommen sind das hier vieler Orts traditionelle öffentliche Biikebrennen und das bekannte Osterfeuer. Diese sind weiterhin erlaubt – ebenso ein privates Lagerfeuer mit abgelagertem Brennholz.

Beitrag veröffentlicht von:
Finja Henke